Überwachungsmaßnahmen und Auskunftserteilung
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften (§ 170 TKG),
manuelles Auskunftsverfahren (§ 174 TKG)
- Allgemeines
- Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften
- Manuelles Auskunftsverfahren
- Technische Richtlinie (TR TKÜV)
- Weitere Dokumente und Downloads
Allgemeines
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ist gemäß Artikel 10 des Grundgesetzes unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Ein solches Gesetz ist zum Beispiel die Strafprozessordnung (StPO). In ihr sind insbesondere die Straftaten genannt, bei denen eine Überwachung der Telekommunikation oder die Erteilung einer Auskunft überhaupt in Frage kommt. Das Mittel der Überwachung der Telekommunikation und Auskunftserteilung darf demnach nur in Fällen besonders schwerer Kriminalität angewendet werden. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Überwachungsmaßnahmen und Auskünfte über Verkehrsdaten werden nach der StPO in der Regel durch ein Gericht angeordnet. Ein Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten erfolgt von den ersuchenden Stellen unter Angabe der gesetzlichen Bestimmung.
Andere Gesetze, auf Grund derer die Überwachung der Telekommunikation oder die Beauskunftung von Verkehrsdaten angeordnet werden kann, sind
- das Artikel 10-Gesetz (G 10),
- das Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG),
- das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG),
- das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG),
- entsprechende landesgesetzliche Regelungen zur polizeilich-präventiven Telekommunikationsüberwachung.
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften
Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften muss jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, bei Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Anordnung den berechtigten Stellen (z.B. Polizei- und Verfassungsschutzbehörden) die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ermöglichen und Auskünfte über Verkehrsdaten erteilen.
Ob und in welchem Umfang die zur Mitwirkung verpflichteten Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen oder die Erteilung von Auskünften treffen müssen, wird in § 170 des TKG und der TKÜV geregelt. Die Bundesnetzagentur ist zuständig für die Erarbeitung der technischen Vorgaben und die Kontrolle der entsprechenden technischen Einrichtungen und organisatorischen Maßnahmen.
Formulare und Musterkonzepte sind hier erhältlich
Manuelles Auskunftsverfahren
Wer Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf von ihm erhobene Bestandsdaten (Vertragsdaten) sowie die nach § 172 TKG erhobenen Daten zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber bestimmten Stellen (z.B. Behörden, die für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständig sind) verwenden. Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, ist nach § 174 Abs. 7 TKG verpflichtet, für die Beauskunftung von Nutzer- und Bestandsdaten gesicherte elektronische Schnittstellen bereitzuhalten. Mit diesen Schnittstellen erfolgt gleichermaßen die Beauskunftung von Verkehrsdaten. Die Bundesnetzagentur ist zuständig für die Erarbeitung der technischen Vorgaben und die Kontrolle der entsprechenden technischen Einrichtungen und organisatorischen Maßnahmen.
Formulare und Musterkonzepte sind hier erhältlich
Technische Richtlinie (TR TKÜV)
Die Technische Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation, Erteilung von Auskünften (TR TKÜV) und ihre Änderungen werden gemäß § 170 Abs. 6 TKG i.V.m. § 36 TKÜV von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände der Verpflichteten und der Hersteller der Überwachungseinrichtungen und der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen erstellt.
Aufgrund der Erweiterungen in der 3GPP-Spezifikation TS 33.128 und des Dienstes RCS wurden in der TR TKÜV im Teil A, Anlage D Anpassungen notwendig. Zudem wurde eine Konsolidierung der Regelungen im Teil A, Anlage E zu den Übergabepunkten für Voicemail-Systeme und Unified-Messaging-Systeme erforderlich. Darüber hinaus wurden Anpassungen zu den Zeitangaben, zum Berichten der öffentlichen IP-Adressen beim Internetzugang und der AAA-Informationen und weitere Parameterbeschreibungen beim Dienst E-Mail vorgenommen. Zusätzlich bestand inhaltlicher und redaktioneller Anpassungsbedarf in anderen Teilen der TR TKÜV.
Die öffentliche Bekanntgabe der Ausgabe 8.4 der TR TKÜV nach § 210 TKG wird dadurch bewirkt, dass sie:
- gemäß § 210 Satz 2 Nummer 1 TKG auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/tku veröffentlicht wird (siehe Link unten), und
- gemäß § 210 Satz 2 Nummer 2 Satz 1 TKG als Vfg. Nr. 12/2026 im Amtsblatt 5/2026 vom 11.03.2026 bekannt gemacht wird.
Gemäß § 210 Satz 2 Nummer 2 Satz 2 TKG gilt die Ausgabe 8.4 der TR TKÜV zwei Wochen nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben.
TR TKÜV Edition 8.4 (draft) (pdf / 2 MB) (This is an unofficial translation and is for information purposes only)
Zum Download-Bereich der TR TKÜV