BK10-25-0059_E DB InfraGO AG und DB RNI GmbH
Entgeltregulierung
Schienenwege
§ 25 Abs. 2 ERegG

Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten

Die Beschlusskammer beabsichtigt, gemäß § 25 Abs. 2 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 ERegG die Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2026/2027 (OGK 2027) jeweils getrennt für die DB InfraGO AG und die DB RegioNetz Infrastruktur (RNI) GmbH festzulegen. Zu diesem Zweck hat die Beschlusskammer ein Verwaltungsverfahren eröffnet. Der Vorgang wird unter dem Geschäftszeichen BK10-25-0059_E geführt. Das Verfahren dient der Vorbereitung der Genehmigung der Entgelte für die Netzfahrplanperiode 2026/2027.

Verfahrensgegenstand ist die Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten für das vierte Jahr (2027) der zweiten Regulierungsperiode (2024-2028). Gemäß § 25 Abs. 2 ERegG bestimmt sich die Obergrenze der Gesamtkosten vorbehaltlich des § 29 Abs. 5 ERegG durch das Ausgangsniveau der Gesamtkosten nach § 25 Abs. 1 ERegG, zuzüglich eines im Laufe der Regulierungsperiode kumulierten Betrags auf der Grundlage einer Inflationierung nach § 28 Abs. 1 ERegG, abzüglich eines im Laufe der Regulierungsperiode kumulierten Betrags auf der Grundlage des Produktivitätsfortschritt nach § 28 Abs. 2 ERegG. Verfahrensgegenstand sind dabei die Berücksichtigung von qualifizierten Regulierungsvereinbarungen nach § 29 Abs. 5 ERegG und ggfs. § 25 Abs. 3 bis 5 ERegG, sowie Regelungen zu einer möglichen Abänderung der errechneten Obergrenze der Gesamtkosten nach § 26 Abs. 1 ERegG und § 27 Abs. 1 ERegG.

Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-25-0059_E geführt.

BK10-25-0059_E

Entscheidung

Stand: 15.07.2026

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