BK8-22-3002-R
Festlegung zur Anerkennung der Kosten für die Vorhaltung und den Einsatz von Netzreserveanlagen als verfahrensregulierte Kosten
In dem Verwaltungsverfahren wegen Festlegung zur Anerkennung der Kosten für die Vorhaltung und den Einsatz der Netzreserveanlage Staudinger 5 als verfahrensregulierte Kosten hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur gegenüber der TenneT TSO GmbH am 05.11.2024 einen Beschluss gefasst.
BK8-22-3002-R
Stand: 10.03.2026