BK8-23-2002-R
Festlegung zur Anerkennung der Kosten für die Vorhaltung und den Einsatz von Netzreserveanlagen als verfahrensregulierte Kosten
In dem Verwaltungsverfahren wegen Festlegung zur Anerkennung der Kosten für die Vorhaltung und den Einsatz der Netzreserveanlage UPM Schongau als verfahrensregulierte Kosten hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur, gegenüber der Amprion GmbH, am 05.06.2025 einen Beschluss gefasst.
BK8-23-2002-R
Stand: 11.03.2026