Häufig gestellte Fragen zur Anwendung der Biogas-Regelungen
Diese FAQ geben das Grundverständnis der Bundesnetzagentur zu Fragen wieder, die von Marktteilnehmern an die Bundesnetzagentur herangetragen wurden. Soweit die folgenden Antworten rechtliche Fragestellungen betreffen, geben sie die derzeitige Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur wieder. Eine abschließende Beurteilung bleibt aber einer gegebenenfalls erforderlichen förmlichen Entscheidung vorbehalten. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und werden bei Bedarf angepasst und ergänzt.
Rechtlicher Rahmen
Welches Regelungsregime gilt für Anschluss und Zugang nach Ablauf der GasNZV am 31.12.2025?
Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 ist die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) außer Kraft getreten.
Die Vorgaben der Anschlussbedingungen des § 33 Abs. 1 - 9 GasNZV sind gemäß der Übergangsregelungen in § 118 Abs. 4 EnWG unter der Voraussetzung weiter anwendbar, dass die Vorschusszahlung des Anschlussnehmers nach § 33 Abs. 5 S. 1 GasNZV vor Ablauf des 31.12.2026 beim Netzbetreiber eingegangen ist.
Die Biogas Zugangsbedingungen der GasNZV (§§ 34 und 36) wurden im Grundsatz in die Festlegung "ZuBio" in Sachen Zugang von Biogas (BK7-24-01-010) der BK 7 überführt.
Somit gelten die Biogasregelungen der §§ 33 ff. GasNZV in weiten Teilen, teilweise jedoch nur übergangsweise, fort.
Wie lange wird die Übergangsregelung für § 33 Abs. 1 - 9 GasNZV nach § 118 Abs. 4 EnWG gelten?
Die Übergangsregelung für Netzanschlussbegehren nach § 118 Abs. 4 EnWG gilt unter den darin genannten Voraussetzungen für alle Netzanschlussbegehren bei denen eine Vorschusszahlung (vgl. § 33 Abs. 5 S. 1 GasNZV) bis zum Ablauf des 31.12.2026 eingegangen ist.
Was folgt daraus, dass die Übergangsregelung in § 118 Abs. 4 EnWG die Regelung des § 33 Abs. 10 GasNZV nicht umfasst?
§ 33 Abs. 10 GasNZV ist nicht von der Übergangsregelung des § 118 Abs. 4 EnWG erfasst und ist daher mit dem Auslaufen der GasNZV zum 31. Dezember 2025 außer Kraft getreten.
Damit entfällt jedoch nicht die Verpflichtung des Netzbetreibers, kapazitätserhöhende Maßnahmen vorzunehmen. Diese grundsätzliche Pflicht sowie ihr Umfang ergibt sich aus Art. 20 und 36 der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1789 und aus der diese Vorgaben konkretisierende und die Regelungen der §§ 34 und 36 GasNZV weitgehend überführenden Festlegung "ZuBio" der BK 7.
Soweit kapazitätserhöhende Maßnahmen nach Art. 20 und 36 der Verordnung (EU) 2024/1789 und Tenorziffer 1 "ZuBio" erfolgen, ist der Bezug auf § 34 Abs. 2 GasNZV in § 20b GasNEV entsprechend auszulegen, so dass diese Kosten gewälzt werden können.
Welche Änderungen bezüglich des Biogaszugangs ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2024/1789 und wie verhalten sich die Vorgaben zu den bisherigen Regelungen?
Art. 20 und 36 der Verordnung (EU) 2024/1789 enthalten Zugangsregelungen für erneuerbare und kohlenstoffarme Gase.
Um einen Gleichlauf der nationalen und europäischen Regelungen sicherzustellen, wurden diese Regelung in die Festlegung "ZuBio", die § 34 und §36 GasNZV ablöst, integriert. Insbesondere § 34 Abs. 2 Satz 2 bis 5 GasNZV wurden nicht in Tenorziffer 1 von "ZuBio" überführt. Hier gilt ein Vorrang der unmittelbar wirksamen europäischen Regelungen des Art. 20 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1789. Insbesondere kann der Netzbetreiber anstelle verbindlicher Kapazität beschränkte Kapazitätsprodukte anbieten. Dies ist jedoch nur aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz und Infrastruktursicherheit zulässig. Zudem ist der Netzreiber verpflichtet, ein solches Angebot gegenüber dem Netznutzer schriftlich und unter Beifügung einer Kostenprognose für die Gewährleistung verbindlicher Kapazität zu begründen. Auf Verlangen des Netznutzers hat der Netzbetreiber insbesondere darzulegen, warum mit der konkreten Beschränkung der verbindlichen Kapazität oder den betrieblichen Beschränkungen in Bezug auf das konkrete Zugangsbegehren kein unangemessenes Hindernis für den Markteintritt der Erzeugungsanlage einhergeht. Die Bundesnetzagentur ist in diesem Fall umgehend abschriftlich zu informieren.
Nach Art. 20 Abs. 1 S. 2 und 3 und 36 Abs. 1 S. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 wird das Verfahren zur Schaffung notwendiger Kapazität in die Hände der Netzbetreiber gelegt. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber haben danach gemeinsam Verfahren und Regelungen, einschließlich Investitionen, zu entwickeln, um den Umkehrfluss vom Verteilernetz in das Fernleitungsnetz sicherzustellen.
Wie verhält sich die Vorgabe in § 33 Abs. 2 GasNZV, dass der Netzbetreiber den Anschluss mit einer 96-prozentigen Verfügbarkeit gewährleisten muss, zu den Vorgaben der Art. 20 und 36 VO (EU) 2024/1789?
Die Vorgabe der 96 Prozent-Verfügbarkeit ist zunächst eine reine anschlussbezogene Vorgabe.
Erst in der früheren Verknüpfung in § 34 Abs. 2 Satz 3 (iVm § 33 Abs. 10) GasNZV fand sich auch eine entsprechende zugangsseitige Vorgabe. Artikel 20 und 36 der VO (EU) 2024/1789 geben den Netzbetreibern unter der dort genannten Voraussetzung die Möglichkeit zu betrieblichen Beschränkungen. Grundsätzlich können beide Vorgaben nebeneinander Wirkung entfalten, § 33 GasNZV bezüglich der physischen Anschlussverfügbarkeit und Artikel 20 und 36 der VO (EU) 2024/1789 hinsichtlich der kapazitativen Abwicklung. Sollte es zu einem Sachverhalt kommen, bei dem die Vorgabe in tatsächlichem Widerspruch zu den europarechtlichen Vorgaben steht, gilt im Grundsatz ein Anwendungsvorrang der europäischen Verordnung.
Welche Kosten können unter dem neuen Regelungsregime für den Biogasanschluss und -zugang nach § 20b GasNEV gewälzt werden?
Die Normverweise in § 20b GasNEV sind nach Auffassung der Bundesnetzagentur nach ihrem Sinn und Zweck auch auf Nachfolgeregelungen der GasNZV zu beziehen, soweit diese inhaltlich an ihre Stelle treten und nicht über den bisherigen Umfang hinausgehen. Deshalb können während des Übergangszeitraums nicht nur die Anschlusskosten nach § 33 Abs. 1 GasNZV in Höhe des vom Netzbetreiber zu tragenden Anteils umgelegt werden, sondern auch die Kosten für die sich aus "ZuBio" ergebenden Aufbereitungspflichten des Netzbetreibers und die Kosten für kapazitätserhöhende Maßnahmen nach Art. 20 und 36 der Verordnung (EU) 2024/1789 (die ebenfalls als mittelbare Netzanschlusskosten betrachtet werden können).
Eine Nachfolgeregelung für § 20b GasNEV nach dem Auslaufen der GasNEV zum Ablauf des Jahres 2027 steht bisher aus.
Die GasNEV wird am 31.12.2027 außer Kraft treten. Für welche Biogasprojekte und bestehende Biogas-Netzanschlüsse hat dieses einen Einfluss?
Für Biogasprojekte bzw. Biogas-Netzanschlüsse hat in erster Linie der Wegfall von § 20a GasNEV Relevanz; insoweit kann auf die Antwort zu Frage „Sind die vermiedene Netztentgelte mit 0,007 Euro/kWh weiterhin gewährleistet?“ verwiesen werden.
Im Übrigen regelt die GasNEV in Bezug auf die Biogaseinspeisung lediglich die Befreiung von Einspeiseentgelten nach § 19 Abs. 1 S. 3 GasNEV, der allerdings mittlerweile von Art. 18 der Verordnung (EU) 2024/1789 abgelöst wurde, und die bundesweite Umlage der Biogaskosten nach § 20b GasNEV, der aber ausschließlich die regulatorische Behandlung der Kosten bei den Netzbetreibern betrifft und für die Anschlusskunden keine unmittelbare Bedeutung hat.
Wie ist die Biogasbilanzierung nach Auslaufen des § 35 GasNZV geregelt?
Die Vorgaben zur besonderen Biogas-Bilanzierung sind in die „Festlegung zur Ausgestaltung des Bilanzierungssystems Gas - „GaBi Gas 2.1“ (Az.: BK7-24-01-008) überführt.
Kostendeckel
Wie werden die Kosten für einen Biogasnetzanschluss zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber aufgeteilt?
Dies richtet sich nach §§ 118 Abs. 4 EnWG, 33 Abs. 1 GasNZV. Nach § 33 Abs. 1 GasNZV werden die Kosten grundsätzlich im Verhältnis 25 Prozent Anschlussnehmer, 75 Prozent Netzbetreiber aufgeteilt.
Falls die Länge der Anschlussleitung einen Kilometer (tatsächliche Leitungslänge, nicht Luftlinie) nicht übersteigt, ist der Kostenanteil des Anschlussnehmers auf 250.000 Euro zu begrenzen (sog. „Kostendeckel“).
Unter welchen Umständen kann der „Kostendeckel“ auch dann gewährt werden, wenn die Leitungslänge einen Kilometer übersteigt?
Dies ist dann denkbar, wenn die Netzanschlussprüfung mehrere Möglichkeiten eines Netzanschlusses ergeben hat, wovon eine Anschlussvariante für den Petenten wirtschaftlich günstiger ist, da deren Leitungslänge maximal einen Kilometer beträgt, der Netzbetreiber diese aber nicht realisieren möchte, weil eine längere – im Übrigen aber gleichwertige - Anschlussvariante insgesamt kostengünstiger wäre. Der Netzbetreiber kann in diesem Fall Kosten in die Umlage einbringen, die über seinen sich aus § 33 Abs. 1 GasNZV zu tragenden Anteil hinausgehen.
Wie verteilt sich die Kostenlast bei nachträglicher Erweiterung des Netzanschlusses einer bereits angeschlossenen Biogasanlage?
Die nachträgliche physische Erweiterung des Netzanschlusses aufgrund angestrebter Erhöhung der Einspeiseleistung wird als neues Anschlussbegehren bewertet. Die Kosten der Anschlusserweiterung werden daher gemäß der Vorgaben des § 33 Abs. 1 GasNZV verteilt. Das heißt, dass der Betreiber der angeschlossenen Biogasanlage einen Teil der Kosten für die physische Erweiterung des Anschlusses ebenfalls (erneut) tragen muss, eine Fortwirkung des vorherigen Kostendeckels besteht nicht.
Netzanschluss
Welche Rechtswirkung hat die Netzanschlussprüfung nach § 33 Abs. 5 GasNZV (i.V.m. § 118 Abs. 4 EnWG)?
Der Netzbetreiber ist nach Eingang der Vorschusszahlung gemäß § 33 Abs. 5 GasNZV verpflichtet, unverzüglich die für eine Anschlusszusage notwendigen Prüfungen durchzuführen. Der Prüfungsumfang des § 33 Abs. 5 GasNZV beinhaltet die Pflicht des Netzbetreibers, jede vernünftigerweise in Betracht kommende Anschlussvariante zu überprüfen, um dem Begehren auf Anschluss zu möglichst günstigen Bedingungen nachzukommen. Die Prüfpflicht ist in der Regel gerichtet auf den nahegelegensten und damit für den Anschlusspetenten kostengünstigsten Anschluss.
Zur Verweigerung des Netzanschlusses reicht es nicht aus, nur einzelne Anschluss- und Rückspeisemöglichkeiten zu prüfen, sondern die Anschlussprüfung muss in diesem Fall sämtliche denkbaren Anschlussmöglichkeiten in Betracht ziehen und diese auch im Prüfbericht aufführen, um aufzuzeigen, dass entweder gar keine Anschlussvariante möglich ist oder keine nähergelegene und damit für den Anschlusspetenten kostengünstigere Anschlussvariante möglich ist als diejenige, die im Prüfbericht vorgeschlagen wird. Der Prüfungsumfang ist in diesem Sinne weit zu verstehen und umfasst sämtliche technischen und tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. BGH, Beschl. v. 11.12.2012, EnVR 8/12, Rn. 11).
Muss ein Anschlussnehmer bei jedem in Frage kommenden Netzbetreiber ein Netzanschlussbegehren stellen?
Nein.
Nach § 33 Abs. 5 S. 2 GasNZV sind andere Netzbetreiber zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies erforderlich ist.
Die Erforderlichkeit zur Mitwirkung bestimmt sich nach den o.g. Maßgaben zum Umfang der Prüfpflicht nach § 33 Abs. 5 GasNZV. Ist der nächstgelegene Anschluss nur durch einen oder in Kooperation mit einem anderen Netzbetreiber denkbar, hat die Netzanschlussprüfung einen Vergleich der bei den verschiedenen Netzbetreibern bestehenden Realisierungsoptionen zu beinhalten.
Bei der Netzanschlussprüfung des ursprünglich adressierten Netzbetreibers besteht für alle einbezogenen Netzbetreiber eine umfassende Mitwirkungspflicht, um dem Begehren des Petenten auf Anschluss zu möglichst günstigen Bedingungen nachzukommen.
Diese Mitwirkungs- und Kooperationspflicht umfasst unter anderem auch den gegenseitigen Austausch von Informationen, wo diese für die Prüfung in eigener Verantwortung erforderlich sind. Die umfassende und abschließende Prüfpflicht hinsichtlich der Realisierbarkeit des Netzanschlusses trifft und bindet insoweit auch jeden anderen über § 33 Abs. 5 S. 2 GasNZV zur vollumfänglichen Mitwirkung aufgeforderten und darüber verpflichteten Netzbetreiber, vgl. Beschluss der BK 7 vom 29.04.2025 (Az.: BK7-23-01-001) S. 16 Rn. 58.
Ergeben sich durch "ZuBio" Änderungen gegenüber § 36 GasNZV hinsichtlich der grundsätzlichen Verantwortungsbereiche von Einspeiser und Netzbetreiber?
Die Verantwortungsbereiche von Einspeiser und Netzbetreiber bleiben auch mit Auslaufen der Regelung des § 36 GasNZV unverändert. In Tenorziffer 2 lit. a) und lit. d) "ZuBio" haben sich die Anforderungen, denen der Einspeiser genügen muss, nur insoweit geändert, als dass nicht mehr die Arbeitsblätter des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V. mit Stand des Jahres 2007 zu erfüllen sind (so noch § 36 GasNZV), sondern die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften wird die Einhaltung vermutet, wenn die jeweils aktuellen technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V. eingehalten worden sind.
Gasbeschaffenheit
Wie sind die Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Gasbeschaffenheit festgelegt?
Es ergeben sich sowohl für den Biogaseinspeiser als auch für den Netzbetreiber Verpflichtungen zur Überwachung der Gasbeschaffenheit.
Dem Einspeiser von Biogas obliegt es sicherzustellen, dass das Gas am Übergabepunkt die Vorgaben des Arbeitsblattes G 260 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW) nach dem jeweils aktuellen Stand entspricht.
Der Netzbetreiber ist dafür verantwortlich, dass das Gas am Ausspeisepunkt den eichrechtlichen Vorgaben des Arbeitsblattes G 685 des DVGW nach dem jeweils aktuellen Stand entspricht. Ein Datenaustausch zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber kann vereinbart werden.
Gibt es eine besondere Regelung für Biogasaufbereitungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen worden sind oder für die vor dem 1. Januar 2026 der Netzanschlussvertrag abgeschlossen wurde?
Ja.
Für solche Anlagen gelten - für die Dauer von 10 Jahren ab Inbetriebnahme - die Arbeitsblätter G 260 und G 262 des DVGW nach dem Stand 2007. Nach Ablauf der 10 Jahre gelten dann gemäß Tenorziffer 2 lit a die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Aufgrund der in Tenorziffer 2 lit a "ZuBio" vorgesehenen Vermutungswirkung ist dafür das Arbeitsblatt G 260 des DVGW in seiner dann aktuellen Fassung zu heranzuziehen. Freiwillig kann dieser Standard auch schon vorher sichergestellt werden.
(Netz)entgelte
Besteht ein erneuter Anspruch auf vermiedene Netzkosten nach § 20a GasNEV für zehn Jahre im Falle einer Leistungserweiterung?
Nein. Der Anspruch besteht einmalig ab erster Inbetriebnahme für zehn Jahre unabhängig von späteren Leistungsänderungen.
Welche Netzanschlüsse fallen noch unter § 20a GasNEV, bevor diese mit Ablauf des Jahres 2027 außer Kraft tritt?
Nach Auffassung der Bundesnetzagentur fallen alle Biogasnetzanschlüsse unter die Norm, die noch vor Ablauf des Jahres 2027 in Betrieb genommen werden. Der Anspruch auf die Zahlung von Entgelten für vermiedene Netzkosten besteht in diesen Fällen für die vollen zehn Jahre ab der erstmaligen Inbetriebnahme.
Sind die vermiedene Netztentgelte mit 0,007 Euro/kWh weiterhin gewährleistet?
Ob es eine solche Regelung auch in Zukunft geben wird, wird im Rahmen kommender Festlegungsverfahren zur Entgeltregulierung entschieden. Für Biogasanlagen, bei denen der Netzanschluss noch vor Auslaufen des § 20a GasNEV Ende 2027 in Betrieb genommen wird, dürfte aber nach vorläufiger Einschätzung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Vertrauensschutz dahingehend bestehen, dass für die ersten zehn Jahre noch ein entsprechender Anspruch besteht.
Realisierungsfahrplan
Sind Realisierungsfahrpläne der zuständigen Regulierungsbehörde vorzulegen?
Ja. Realisierungsfahrpläne nach § 33 Abs. 7 GasNZV sind weiterhin unter den Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 EnWG bis zum Ablauf des 31.12.2026 der zuständigen Regulierungsbehörde vorzulegen.
Kostenwälzung
Die durch den Anschluss von Biogas-Einspeiseanlagen verursachten Kosten werden entsprechend den Vorgaben aus § 20b GasNEV auf alle Netze innerhalb des Marktgebiets umgelegt. Der BDEW hat sich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsunternehmen mit der KoV III auf einen Mechanismus zur Wälzung der Kosten verständigt.
Für die Meldung der Kostendaten an die Bundesnetzagentur wird im Rahmen des in der KoV angeregten Mechanismus der Erhebungsbogen „Kostenwälzung Biogas“ zur Verfügung gestellt.
In den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank wurde der Zinssatz für die Zinsreihe „Umlaufrenditen festverzinslicher Schuldverschreibungen inländischer Emittenten – insgesamt“ für das Jahr 2013 von 1,4 Prozent auf 1,3 Prozent nachträglich geändert. Die unterschiedlichen Werte konnten den Monatsberichten (jeweils Statistischer Teil, Seite 53) Mai/ 2020 (hier 1,4%) und Mai/2022 (hier 1,3%) entnommen werden.
Die Daten auf der Homepage der Deutschen Bundesbank weisen hingegen weiterhin einen Zinssatz von 1,4 Prozent. für
o.g. Reihe (Mittelwert der Monatswerte 01/2013 – 12/2013) aus. Auf Rückfrage bei der Deutschen Bundesbank bestätige diese die Richtigkeit der auf der Homepage veröffentlichten Monatswerte. Die Monatsberichte werden voraussichtlich im September korrigiert.
Die Zinsreihe wird von der Beschlusskammer 9 für verschiedene
ARegV-Verfahren verwendet,
u.a. im Rahmen der Ermittlung der Biogas- und Marktraumumstellungsumlage. Die Beschlusskammer 9 hat in den Erhebungsbögen für die Biogas- und die Marktraumumstellungsumlage derzeit einen Zinssatz von 0,46 Prozent angesetzt, der sich aus dem Zehnjahresdurchschnitt der Jahre 2012-2021 der
o.g. Zinsreihe ergibt.
Unter Berücksichtigung des für 2013 korrekten Wertes von 1,4 Prozent ergibt sich jedoch ein Zinssatz in Höhe von 0,47 Prozent. Daher wird der Erhebungsbogen nachstehend in einer korrigierten Fassung veröffentlicht
Nachdem Sie den Erhebungsbogen ausgefüllt haben, verschlüsseln Sie die Datei. Nutzen Sie dafür das Verschlüsselungsprogramm der Bundesnetzagentur.
Den verschlüsselten Erhebungsbogen übermitteln Sie über das Energiedatenportal Link
Hinweis: Im Energiedaten-Portal muss unter dem Punkt „Sonstige Datenübermittlungen Gas“ die Funktion „Kostenwälzung Biogas“ aktiviert werden.
Werden von Ihrem Unternehmen keine biogasbedingten Kosten im Rahmen des Wälzungsmechanismus nach § 20b GasNEV geltend gemacht, ist eine Übertragung des Erhebungsbogens (auch als Leermeldung) NICHT erforderlich.