Ro­aming-Re­ge­lun­gen in der Eu­ro­päi­schen Uni­on

EU-Roaming-Verordnung

Besondere Regelungen im Hinblick auf das Internationale Roaming gelten seit 2012 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

Seit Änderung der ursprünglichen Roaming-Verordnung im Juni 2017 profitieren Kundinnen und Kunden, die im EU-Ausland über ein Mobiltelefon telefonieren, SMS versenden oder mobil Daten nutzen, von den selben Preisen wie zu Hause. Auf Basis der Neufassung der Roaming-Verordnung, die seit 01.07.2022 gilt, wird das Roaming zu Inlandspreisen um die gleiche Qualität wie zu Hause erweitert (Roam-Like-At-Home Prinzip) und es gelten erweiterte Schutz und Transparenzmaßnahmen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Roaming-Verordnung gilt in den EU-Mitgliedsländern sowie Liechtenstein, Norwegen und Island, enthält aber auch Regelungen (wie beispielsweise Preisobergrenzen) für Reisen in Drittstaaten.

Angemessene Nutzung und zusätzliche Roaming-Aufschläge

Mit der Einführung des Roam-Like-At- Home-Prinzips (RLAH-Prinzip) fallen grundsätzlich keine Roaming-Aufschläge innerhalb der Europäischen Union an. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:

  1. Die Mobilfunkanbieter können von ihren Endkunden Roaming-Aufschläge verlangen, wenn die Nutzung von Roamingdiensten nicht einer angemessenen Nutzung entspricht. Mit dieser Maßnahme soll eine missbräuchliche Nutzung und das permanente Roaming unterbunden werden. Dies wäre der Fall, wenn beispielsweise der Kunde eine günstigere SIM-Karte im Ausland kauft und diese im Inland nutzt oder wenn der Kunde sich dauerhaft im Ausland aufhält, aber einen in seinem und für sein Heimatland abgeschlossenen Vertrag nutzt.
  2. Die Mobilfunkanbieter können Aufschläge erheben, wenn sie nachweisen, dass durch das EU-Roaming ihr nationales Entgeltmodell gefährdet ist. Sie müssen belegen, dass ihre Kosten zur Bereitstellung regulierter Roamingdienste nicht gedeckt werden können. Falls ein solcher Nachweis durch einen Mobilfunkanbieter erbracht wurde, kann die Bundesnetzagentur dem entsprechenden Mobilfunkanbieter auf Antrag gestatten, ausnahmsweise zur Kostendeckung entsprechende Roaming-Aufschläge zunächst über einen Zeitraum von 12 Monaten zu erheben. Pauschale Preiserhöhungen inländischer Preise für Mobilfunkdienste sind nicht Gegenstand eines solchen Verwaltungsverfahrens.

Angemessene Nutzung von Roamingdiensten

Da die Preise in den EU-Ländern unterschiedlich sind, wurden Schutzklauseln für eine sog. angemessene Nutzung („fair-use“) vereinbart. Diese sollten einen eventuellen Missbrauch vorbeugen. Die angemessene Nutzung wird vom Mobilfunkanbieter nach Vorschriften über die Anwendung sog. Regelungen einer angemessenen Roamingnutzung und zur Tragfähigkeit der Abschaffung von Roamingaufschlägen festgelegt. Wendet der Mobilfunkanbieter Regelungen über eine angemessene Nutzung an, müssen diese zuvor Bestandteil des Vertrages geworden sein. Insoweit können Kunden die Regelungen zur angemessenen Nutzung ihren Vertragsunterlagen entnehmen.

Eine angemessene Nutzung kann von den Mobilfunkanbietern wie folgt festgelegt werden:

Stabile Bindung

Die Mobilfunkanbieter können von ihren Kunden Nachweise verlangen, die einen gewöhnlichen Aufenthalt oder andere stabile Bindungen zum Heimatnetz in Deutschland belegen. Als stabile Bindung können beispielsweise Nachweise über Wohnsitz, Arbeitsverhältnis für Grenzpendler, Studienaufenthalt, Rentenbescheinigung dienen. Wenn keine stabile Bindung an einen Mitgliedstaat nachgewiesen werden kann, kann der Mobilfunkanbieter Aufschläge für die Roamingnutzung verlangen bis der Kunde wieder eine normale Nutzung vorweist.

Objektive Indikatoren

Aufschläge können auch erhoben werden, wenn der Mobilfunkanbieter anhand der folgenden objektiven Indikatoren feststellt, dass der Kunde den inländischen Tarif überwiegend im Ausland nutzt:

  • Auslandsaufenthalt: Hält sich der Kunde mit seiner SIM-Karte überwiegend im Ausland auf und
  • Auslandsnutzung: Das mobile Endgerät wird gleichzeitig überwiegend im Ausland genutzt.

Stellt der Mobilfunkanbieter in dem mindestens viermonatigen Beobachtungszeitraum fest, dass beide objektiven Indikatoren erfüllt sind, sendet er dem Kunden einen Warnhinweis. In diesem muss der Mobilfunkanbieter darauf hinweisen, dass Roaming-Aufschläge berechnet werden können, sofern der Kunde nicht sein Nutzungsverhalten innerhalb von zwei Wochen ändert. Nutzt der Kunde sein mobiles Endgerät innerhalb des Beobachtungszeitraums überwiegend im Inland oder hält er sich wieder überwiegend im Inland auf, entfällt dieser Aufschlag wieder.

Begrenzung des Datenvolumens bei offenen Datenpaketen

Roaming-Anbieter können unter bestimmten Voraussetzungen das nationale Datenvolumen bei der Roaming-Nutzung unter Berücksichtigung des Gesamtpreises begrenzen. Das betrifft insbesondere offene Datenpakete, bei denen das inkludierte Datenvolumen preislich sehr günstig (ab 07/2022: Kosten pro GB weniger als 2,00 €/GB) oder unlimitiert ist. Hintergrund hierbei ist, dass den Roaming-Anbietern Kosten entstehen, da sie entsprechende Datenvolumina vom Betreiber des besuchten Netzes im Ausland einkaufen müssen. Dafür gibt es eine Formel: Preis des Mobilfunkvertrags ohne MwSt. dividiert durch die Preisobergrenze auf der Vorleistungsebene (2022: 2,00 €/GB). Das Ergebnis muss verdoppelt werden, damit der Kunde ein ähnliches Datenvolumen wie im Inland zur Verfügung hat. Wenn der Kunde dieses Volumen während des Roamings überschreitet, kann der Anbieter nach einer entsprechenden Mitteilung einen Aufschlag für die weitere Datennutzung erheben (max. 2,00 €/GB zzgl. MwSt. für 2022).

Wenn der Anbieter dem Kunden nicht ausdrücklich ein Datenlimit für das Roaming mitgeteilt hat, steht dem Kunden auch im Ausland die gesamte Datenmenge zur Verfügung, die ihm der Vertrag zu Hause zusichert.

Beispielberechnung für das mindestens zur Verfügung zu stellende Roaming-Datenvolumen: (Monatliche Grundgebühr ohne MwSt.: 30 € für unlimitierte Datennutzung im Inland ) / (Vorleistungsentgelt pro GB: 2,00 € für 2022) mal 2 = mindestens 30 GB Roaming-Datenvolumen

Begrenzung eines Prepaid-Datenangebotes

Ähnlich der Berechnung des Roaming-Datenvolumens bei den offenen Datenpaketen kann das Datenvolumen bei Prepaid-Tarifen limitiert werden. Maßgeblich bei der Begrenzung ist das Guthaben, welches bei der Einreise ins Ausland auf der SIM-Karte verfügbar ist.

Beispiel: Bei der Reise in einen anderen Mitgliedstaat hat der Kunde noch ein verfügbares Guthaben von 14,00 €. Das Guthaben dividiert durch die Kosten, die dem Mobilfunkanbieter entstehen (d.h. 2,00 €/ GB), ergibt ein Mindestdatenvolumen von 7 GB, das beim Roaming genutzt werden kann. Bei einer über 7 GB hinausgehenden Nutzung kann der Mobilfunkanbieter zusätzlich Roaming-Aufschläge maximal in Höhe des Vorleistungsentgelts berechnen.

Bei Überschreitung der angemessenen Nutzung können ab 01.07.2022 folgende Aufschläge erhoben werden:

  • 0,022 € pro Minute für Sprachanrufe zzgl. MwSt.
  • 0,004 € pro SMS zzgl. MwSt.
  • ab 1. Juli 2022: 2,00 € pro GB
  • 2023: 1,80 € pro GB;
  • 2024: 1,55 € pro GB;
  • 2025: 1,30 € pro GB;
  • 2026: 1,10 € pro GB;
  • 2027 bis zum 30.06.2032: 1,00 € pro GB

Kostenairbag bei Daten-Roaming

In der Europäischen Union: Für Daten-Roaming innerhalb der Europäischen Union müssen die Anbieter bereits seit Juli 2010 die Möglichkeit anbieten, ab einem bestimmten  Höchstbetrag in einem Abrechnungszeitraum die Datenverbindung zu unterbrechen. So sollen unerwartet hohe Rechnungen vermieden werden. In jedem Fall muss eine Obergrenze in Höhe von max. 50 Euro zzgl. Mehrwertsteuer für jeden Kunden automatisch angeboten werden. Weitere - egal ob höhere oder niedrigere - Preisobergrenzen können zusätzlich vom Roaming-Anbieter angeboten werden. In jedem Fall erhalten Roaming-Kunden bei Erreichen einer Preisobergrenze von 100€ (netto) einen Hinweis, dass die weitere Roaming-Datennutzung solange unterbrochen bleibt, bis der Roaming-Kunde über die zusätzlich anfallenden Gebühren informiert ist und sein Einverständnis für die weitere Erbringung der des Datendienstes gibt. Diesen „Kostenairbag“ für mobile Daten kann der Kunde jederzeit kostenlos einrichten, ändern oder löschen lassen. Der Anbieter muss das innerhalb eines Werktages umsetzen.

Wie funktioniert der Kostenairbag konkret? Sobald der Kunde 80 Prozent der automatischen Kostengrenze von 50 Euro oder der individuell vereinbarten Obergrenze erreicht, erhält er eine Nachricht auf dem mobilen Endgerät. Im Zuge der weiteren Datennutzung erhält der Kunde eine zusätzliche Meldung auf sein Endgerät, wenn in einem Abrechnungszeitraum 100 Euro (netto) erreicht wurden. Diese Meldung enthält Einzelheiten, wie er ggf. die Datennutzung kostenpflichtig fortsetzen kann und welche Gebühren für weitere Nutzungseinheiten anfallen. Die Datenverbindung wird solange unterbrochen, bis der Kunde  aktiv auf diese Nachricht reagiert, also anzeigt, dass er zu u. U. höheren Kosten weitersurfen möchte. Dadurch wird der monatliche Rechnungsbetrag für die Datennutzung auf die vereinbarte Obergrenze beschränkt.

Weltweit: Diese Kostenbegrenzungsfunktion für mobiles Datenroaming ist seit dem 1. Juli 2012 grundsätzlich auch weltweit gültig. Das bedeutet, dass die Kostenobergrenze beim Datenroaming auch im außereuropäischen Ausland greift. Die Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betreiber eines besuchten Netzes in dem besuchten Land außerhalb der EU es nicht zulässt, dass das Nutzungsverhalten des Roamingkunden in Echtzeit erfasst wird. In diesem Fall wird dem Kunden bei der Einreise mitgeteilt, dass die Kostenbegrenzungsfunktion nicht zur Verfügung steht.

Ausblick 2022/2023

Auf internationaler Ebene wirkt die Bundesnetzagentur derzeit an den Leitlinien auf Vorleistungsebene sowie Endkundenebene im Rahmen ihrer Tätigkeiten innehrlab BERECs mit. Die entsprechenden Leitlinien auf Vorleistungsebene werden zum 05.10.2022 und die Leitlinien auf Endkundenebene bis spätestens 31.12.2022 veröffentlich. Diese Leitlinien dienen der unionsweiten Auslegung der Roaming-Regelungen durch die Regulierungsbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten. Zusätzlich wird die europäische Kommission im kommenden Jahr aufgrund der Neufassung der Roaming-Verordnung die begleitende Durchführungs-Verordnung zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelungen der angemessene Nutzung untersuchen.

Mastodon