Rechnungen und Sper­run­gen

Rechnungen

Welche Informationen muss meine Energierechnung enthalten?

Rechnungen für die Energielieferung (Strom und/oder Gas) müssen einfach und verständlich sein. Wenn Sie es wünschen, muss Ihnen die Rechnung ohne zusätzliche Kosten erläutert werden.

Ihre Rechnung muss auf jeden Fall diese Angaben enthalten (§ 40 Abs. 1 - 4 EnWG):

Zum Lieferanten / Zur Verbrauchsstelle

Rechnungsbetrag und Preisbestandteile

  • Deutlich erkennbarer/hervorgehobener Rechnungsbetrag
  • Datum / Frist, wann der Betrag spätestens zu bezahlen ist
  • Netzentgelte
  • Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung, wenn sie Teil des Liefervertrages sind
  • Konzessionsabgabe (gemäß der Konzessionsabgabenverordnung)
  • Maßgebliche Berechnungsfaktoren der Forderung mit standardisierten Begriffen und Definitionen

Speziell auf der Stromrechnung

Speziell auf der Gasrechnung

  • Energiesteuer (gemäß dem Energiesteuergesetz)
  • Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten / den CO2-Preis in ct/kWh (gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz); gilt nur bis zum 31. Dezember 2025

Verbrauch

  • Anfangs- und der Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums
  • Art, wie der Zählerstand ermittelt wurde
  • Ermittelter Verbrauch im Abrechnungszeitraum
  • Grafik, die den aktuell ermittelten Verbrauch mit dem Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums vergleicht
  • Grafik, die den eigenen Jahresverbrauch dem Jahresverbrauch ähnlicher Kundengruppen gegenüberstellt

Vertrag

  • Vertragsdauer
  • Geltende Preise
  • Nächstmöglicher Kündigungstermin sowie Kündigungsfrist
  • Einschlägige Tarif- oder Produktbezeichnungen
  • Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist
  • Bei Strom: Stromkennzeichnung, also den Anteil der einzelnen Energieträger und die Umweltauswirkungen (§ 42 EnWG)

Beschwerde- und Informationsmöglichkeiten

Wie wird der Jahresverbrauch für die Rechnung ermittelt?

Ihr Energielieferant hat verschiedene Möglichkeiten, Ihren Strom- oder Gasverbrauch für die Rechnung zu ermitteln. Dies ist in § 40a EnWG geregelt.

In der Rechnung muss angegeben sein, wie der Zählerstand festgestellt wurde.
  • Ihr Lieferant kann den Zählerstand verwenden, den er vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat.

    Das kann ein tatsächlichen Ablesewert oder ein ermittelter Ersatzwert sein. Auch der Messstellenbetreiber und der Netzbetreiber dürfen bei Ihnen in der Wohnung/im Haus den Zähler ablesen.
    Sie haben ein intelligentes Messsystem? Dann hat der Messstellenbetreiber grundsätzlich die fernausgelesenen Werte.

  • Ihr Lieferant kann den Zähler selber ablesen oder durch einen Dienstleister ablesen lassen.

    In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Energielieferverträgen sind grundsätzlich Regelungen enthalten, dass der Lieferant für die Zählerablesung Ihr Grundstück und die Wohnung/das Haus betreten darf. Über den Ablesetermin werden Sie vorher informiert. Lassen Sie sich von den Mitarbeitenden immer einen Ausweis zeigen, bevor Sie diese Ihre Wohnung/Ihr Haus betreten lassen.

  • Ihr Lieferant kann Sie auffordern, den Zählerstand abzulesen und zu melden.

    Das ist immer dann notwendig, wenn Ihr Zähler nicht fernauslesbar ist. Sie können der Aufforderung zur Ablesung widersprechen, wenn es Ihnen nicht zugemutet werden kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie gebrechlich oder schwer krank sind. Dann muss Ihr Lieferant die Ablesung selber vornehmen. Zusätzliche Kosten darf er dafür nicht verlangen. Wichtig: Dies gilt nur für Haushaltskundinnen und -kunden.

Ausnahmefall Schätzung

Eine Schätzung des Zählerstands ist nur dann erlaubt, wenn

  • Sie trotz Aufforderung Ihren Zähler nicht abgelesen haben,
  • Sie keinen Widerspruch eingelegt haben, weil Ihnen die Ablesung nicht zugemutet werden kann,
  • Ihr Energielieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann. Das ist beispielsweis dann der Fall, wenn der Zugang zum Zählerraum nicht möglich war.

Bei der Schätzung müssen Ihre Verhältnisse, wie zum Beispiel die Personenzahl im Haushalt, der Einbau einer Wärmepumpe oder Durchlauferhitzers, angemessen berücksichtigt werden. In der Regel werden die Verbräuche der letzten Jahre herangezogen.

Auf der Rechnung muss klar und deutlich erkennbar sein, dass Ihr Verbrauch geschätzt wurde. Der Lieferant muss Ihnen den Grund für die Schätzung und die zugrunde gelegten Faktoren nennen. Fordern Sie eine Erläuterung der Schätzung an, wenn Sie weitere Informationen brauchen.

Wann muss ein Guthaben ausgezahlt oder verrechnet werden?

Guthaben, die sich aus Energierechnungen ergeben, müssen

  • mit der nächsten Abschlagszahlung komplett verrechnet

    oder

  • innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt werden.

(§ 40c Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz, § 13 Abs. 3 Strom/Gasgrundversorgungsverordnung)

Hält sich Ihr Energielieferant nicht an diese Vorgaben, können Sie ihm eine Frist zur Auszahlung setzen. (§ 286 Bürgerliches Gesetzbuch). So können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Verzugszinsen und ggf. Schadensersatz verlangen. Um sicherzugehen, dass Ihre Aufforderung dem Lieferanten zugeht, sollten sie diese per Einwurfeinschreiben senden. Möglicherweise kann Ihnen ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf weitere Abschlagszahlungen zustehen. (§ 273 BGB)

In der Grundversorgung

Wenn Sie in der Grundversorgung sind, muss der Energielieferant die Auszahlung eines Guthabens unverzüglich vornehmen . Der Lieferant muss das Guthaben spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnen (§ 13 Abs. 3 StromGVV/GasGVV).

Unter „unverzüglich“ ist eine Überweisung ohne schuldhaftes Zögern zu verstehen (§ 121 BGB).

Wie oft muss der Energieverbrauch abgerechnet werden?

  • Lieferanten müssen den Energieverbrauch mindestens jährlich abrechnen. Sie können den Verbrauch auch häufiger abrechnen, bspw. monatlich oder halbjährlich.
  • Lieferanten müssen Letztverbraucherinnen und -verbrauchern eine monatliche (siehe unten), viertel- oder halbjährliche Abrechnung anbieten. Eine Zusatzablesung kann der Energielieferant Ihnen in Rechnung stellen.
  • Diese Zusatzkosten fallen nicht an, wenn der Energieverbrauch über einen intelligenten Zähler ausgelesen wird. In diesem Fall wird dem Letztverbraucher/der Letztverbraucherin eine monatliche Verbrauchsinformation inklusive der Energiekosten kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Haben Sie mit Ihrem Stromlieferanten eine monatliche Abrechnungen vereinbart, dann muss er die Rechnung innerhalb von drei Wochen schicken.

Innerhalb welcher Frist muss der Lieferant eine Abrechnung erstellen?

  • Lieferanten müssen sicherstellen, dass Letztverbrauchende die Turnusabrechnung (zum Beispiel die Jahresabrechnung) spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhalten. (§ 40c Abs. 2 EnWG)
  • Haben Sie mit Ihrem Stromlieferanten eine monatliche Abrechnungen vereinbart, dann muss er die Rechnung innerhalb von drei Wochen schicken.

Energielieferverträge müssen in der Regel u. a. Regelungen bei einer ungenauen oder verspäteten Abrechnung enthalten (§ 41 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 EnWG). Erstellt Ihr Lieferant die Abrechnung zu spät, sollten Sie Ihren Vertrag dahingehend prüfen. Zudem können Sie ihm eine Frist zur Abrechnung und ihn damit „in Verzug“ setzen. Dadurch können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Verzugszinsen (z.B. auf verbleibende Guthaben) verlangen und unter Umständen Schadensersatz geltend machen. Um sicherzugehen, dass Ihre Aufforderung dem Lieferanten zugeht, sollten Sie dies per Einwurfeinschreiben tun.

Bei einer verspäteten Abrechnung könnte die Kundschaft ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich weiterer Abschlagszahlungen haben (§ 273 Bürgerliches Gesetzbuch). Sollten Sie Ihr Leistungsverweigerungsrecht ausüben und Ihr Lieferant Ihnen mit einer Sperrung drohen, müssen Sie dieser form- und fristgerecht mit dem Hinweis auf die noch ausstehende Rechnung widersprechen.

ABER: Wird die Abrechnung nicht innerhalb der Frist gestellt, führt dies nicht dazu, dass der Energieverbrauch nicht mehr abgerechnet werden darf.

Wann muss die Strom- bzw. Gasrechnung bezahlt werden?

Energielieferanten müssen den Rechnungsbetrag in der Rechnung hervorheben. Sie müssen angeben, bis wann der Betrag spätestens zu bezahlen ist. Die Zahlung wird frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

Gesetzliche Grundlage: § 40c Abs. 1 EnWG, §§ 17 Abs. 1 StromGVV / GasGVV

Mein Bonus wird nicht ausgezahlt

Die Regelungen zu Bonuszahlungen werden zwischen Ihnen und Ihrem Lieferanten individuell vereinbart. Die entsprechenden Bedingungen sind im Liefervertrag meistens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt. Die einzelnen Energielieferanten haben oft ganz unterschiedliche Bedingungen.

Die Bedingungen betreffen beispielsweise den Auszahlungszeitpunkt (beispielsweise „6 Wochen nach Beginn der Belieferung“ oder „mit der ersten Verbrauchsabrechnung“) und die Höhe des Bonus (z.B. „in Höhe von 50 Euro“ oder „in Höhe von 10 Prozent Ihres Rechnungsbetrags“).

  • Prüfen Sie zunächst, ob alle Voraussetzungen zur Auszahlung des vereinbarten Bonus erfüllt sind.

Ihr Lieferant schreibt den Bonus nicht in Ihrer Rechnung gut oder zahlt ihn nicht aus?

  • Dann können Sie ihm eine Frist zur Rechnungskorrektur bzw. Auszahlung setzen. Dadurch können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Verzugszinsen (z.B. auf verbleibende Guthaben) verlangen und unter Umständen Schadensersatz geltend machen. Dies sollten Sie per Einwurfeinschreiben tun.
  • Wenn Sie trotz Beschwerde und Fristsetzung keine Rechnungskorrektur bzw. Auszahlung erhalten, haben Sie die Möglichkeit, ein kostenloses Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. einzuleiten oder eine Klage bei Gericht einzureichen.

Wie überprüfe ich meine Rechnung?

Prüfen Sie in Ihrer Energierechnung besonders diese Inhalte:

Adressat/Rechnungsempfänger
  • Sind Sie wirklich der richtige Empfänger? Vergleichen Sie vor allem in Mehrfamilienhäusern den Namen.
  • Ist die in der Rechnung angegebene Kundennummer korrekt? Vergleichen Sie die Nummer mit Ihrem Liefervertrag.
  • Sowohl die Adresse als auch die Zählernummer bzw. Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID) sollten stimmen. Überprüfen Sie, ob der richtige Zähler abgerechnet wurde.
Zählerstand
  • Überprüfen Sie den Anfangs- und Endzählerstand.
  • Der Lieferant muss auf der Rechnung angeben, wie er den Zählerstand ermittelt hat. Möglich sind Ablesung, Ersatzwerte oder - im Ausnahmefall - Schätzung. Wenn Ihr Lieferant den Verbrauch geschätzt hat, dann muss er Ihnen den Grund dafür und die zugrunde liegenden Faktoren nennen.
  • Handelt es sich nicht um einen abgelesenen Wert, sollten Sie den Zählerstand nachträglich selber ablesen. Teilen Sie den abgelesenen Wert Ihrem Lieferanten und dem Messstellenbetreiber (oft der Netzbetreiber) mit.
  • Ist die Abweichung zwischen dem Zählerstand auf der Rechnung und Ihrer Ablesung groß, sollten Sie um Korrektur der Rechnung bitten.
Abrechnungszeitraum
  • Meistens ein ganzes Jahr, aber nicht zwingend ein Kalenderjahr.
  • Kam es während des festgelegten Abrechnungszeitraums zu Preisänderungen, dann müssen diese natürlich berücksichtigt werden.
Preise/Tarife
  • Der Preis setzt sich meistens aus einem festen Grundpreis (pro Monat oder pro Jahr) und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. In der Regel ist die Mehrwertsteuer schon eingerechnet.
  • Überprüfen Sie, ob der Preis/der Tarif abgerechnet wurde, den Sie in Ihrem Vertrag vereinbart haben. Berücksichtigen Sie dabei etwaige Preiserhöhungen nach Abschluss des Vertrags.
Geleistete Abschläge
  • Monatlich haben Sie bereits einen Abschlag gezahlt, der für den prognostizierten Jahresverbrauch berechnet wurde.
  • Prüfen Sie, ob Ihre bereits gezahlten monatlichen Abschlagszahlungen von der Gesamtforderung abgezogen wurden.
Bonus
  • Für die Bonus-Auszahlung können ganz unterschiedliche Bedingungen gelten. Häufig muss der Bonus allerdings spätestens in der Rechnung vom Rechnungsbetrag abgezogen werden.
Rechnungsbetrag
  • Der Rechnungsbetrag ergibt sich aus dem Energieverbrauch (in kWh) und dem Preis dafür, abzüglich der bereits gezahlten Abschläge und ggf. des Bonus.

Auf Wunsch muss Ihnen Ihr Energielieferant die Abrechnung verständlich erläutern.

Sollten Sie einen Fehler in Ihrer Rechnung entdecken, weisen Sie Ihren Lieferanten schriftlich auf den Fehler hin und verlangen Sie eine korrigierte Rechnung. Beschreiben Sie darin so genau wie möglich, was Sie an der Rechnung beanstanden.

Sie müssen sich überlegen, ob Sie trotzdem den geforderten Rechnungsbetrag begleichen wollen, um ggf. Mahnungen zu vermeiden.

[ENDE]

Wann und wie kann ich die Energierechnung beanstanden?

Sollten Sie einen Fehler in Ihrer Rechnung entdecken, weisen Sie Ihren Lieferanten schriftlich auf den Fehler hin und verlangen Sie eine korrigierte Rechnung.

Beschreiben Sie darin so genau wie möglich, was Sie an der Rechnung beanstanden. Wenn Sie sich nicht mit Ihrem Lieferanten einigen können, haben Sie die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren zu führen.

Grundversorgung

Kundinnen und Kunden können Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen gegenüber dem Grundversorger geltend machen.
Zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung berechtigen diese Einwände allerdings nur dann, wenn

  • die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht

    oder

  • der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und die Kundin/der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt.

Gesetzliche Grundlage: §§ 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV und GasGVV

Wo kann ich mehr über Zahlungsmöglichkeiten herausfinden?

Der Energielieferant muss Ihnen als Haushaltskundin und -kunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten.

Diese Regelung gilt für alle Haushaltskunden in der Grundversorgung, aber auch für die Kundinnen und Kunden außerhalb der Grundversorgung.

Das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, welche Zahlungsmöglichkeiten anzubieten sind. Bitte kontaktieren Sie daher Ihren Lieferanten und lassen sich über die angebotenen Zahlungsmöglichkeiten informieren oder lesen Sie die AGB genau durch.

Gesetzliche Grundlage: § 41 Abs. 2 EnWG

Wie errechnen sich die Kilowattstunden auf der Gasrechnung aus verbrauchten Kubikmetern?

Erdgas ist ein Naturprodukt, dessen Energiegehalt von mehreren Faktoren abhängt und im Gegensatz zu Strom Schwankungen unterliegt. Die Gastemperatur und der Gasdruck sind weitere Einflüsse, die bei Ihrer Gasabrechnung über die Zustandszahl berücksichtigt werden müssen.

Ihr Gaszähler zeigt nicht die Kilowattstunden (kWh), sondern die verbrauchten Kubikmeter (m3) Gas an.

Die verbrauchten Kilowattstunden (kWh) für Ihre Rechnung werden dann so errechnet:

kWh = verbrauchte Kubikmeter Gas (m3) mal Brennwert mal Zustandszahl

Anzahl der Kubikmeter mit dem Brennwert des Gases und der Zustandszahl multipliziert ergibt die verbrauchten Kilowattstunden.

Verbrauch

Die verbrauchte Erdgasmenge wird – wie bei jedem gasförmigen Stoff – in Volumeneinheiten angegeben. Bei Erdgas ist dies meist Kubikmeter (m3).

Brennwert

Der Brennwert steht für die Wärme- bzw. Energiemenge, die bei der Verbrennung des Gases und der anschließenden Abkühlung der Abgase (Kondensationswärme) freigesetzt wird. Für die Abrechnung wird aus den gemessenen Einspeisebrennwerten des Abrechnungszeitraums ein Durchschnittsbrennwert ermittelt. Der örtliche Netzbetreiber muss den aktuell geltenden Brennwert für jeden Monat (zum 10. des Folgemonats) veröffentlichen. Sie können daher monatsscharf Ihren Brennwert nachvollziehen.

Angegeben wird der Gas-Brennwert in Kilowattstunden pro Kubikmeter (kWh pro m3).

Der Brennwert hängt von der genauen Gas-Zusammensetzung ab. Beispielsweise haben Butan und Propan einen wesentlich höheren Brennwert als Methan, das den größten Volumenanteil des Erdgas-Gemischs ausmacht. Der Brennwert ist geringer, wenn das Gasgemisch einen hohen Anteil reaktionsschwacher Inertgase wie Kohlendioxid und Stickstoff aufweist.

L-Gas hat einen Brennwert zwischen 8,4 bis ca. 11,2 kWh pro m3, während das in Deutschland überwiegend gelieferte H-Gas auf ca. 10 bis 13,1 kWh pro m3 kommt.

Zustandszahl

Die Zustandszahl beschreibt das Verhältnis des Gasvolumens im Normzustand (Temperatur: 0 Grad Celsius, Luftdruck: 1.013,25 mbar) zum Betriebszustand (Temperatur an der Abnahmestelle und Luftdruck je nach Höhenlage).

Wenn Sie Fragen zum Brennwert, zur Zustandszahl oder zu Ihrer Gasrechnung haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Lieferanten oder den Netzbetreiber.

Was ist unter Stromkennzeichnung zu verstehen?

Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Deutschland müssen ihrer Kundschaft die Stromzusammensetzung des gelieferten Stroms angeben.

Die folgenden Informationen müssen dafür Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Rechnungen, Werbematerial und auf der Internetseite des Lieferanten nutzerfreundlich zur Verfügung gestellt werden:

  • der Anteil der einzelnen fossilen und erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieträgermix (aus Mieterstrom oder mit Herkunftsnachweis), den der Lieferant verwendet hat (Strommix)
  • die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall, die auf den genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind
  • zum Vergleich: die entsprechenden Durchschnittswerte der Stromerzeugung in Deutschland

Teilweise bieten Stromlieferanten verschiedene Produkte mit unterschiedlichem Energieträgermix an. In diesen Fällen müssen die oben genannten Angaben für diese Produkte jeweils ebenso angegeben werden. Zusätzlich dazu muss im jeweiligen Energieträgermix der Anteil der erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage, angegeben werden. So können Sie sehen, wie der Strommix bei dem jeweiligen Produkt aussieht.

Unterscheidet ein Stromlieferant die Produkte nicht, muss er stattdessen einen „Unternehmensverkaufsmix“ ausweisen. Dies ist der Gesamtenergieträgermix plus Anteil der erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage.

Das Umweltbundesamt (UBA) führt ein Herkunftsnachweisregister, das die Produktion und den Handel des Stroms aus Erneuerbaren Energien registriert und dokumentiert. Wie das funktioniert, können Sie sich in diesem Film erklären lassen.

Gesetzliche Grundlage: § 42 Abs. 1 bis 3 EnWG

Informationen zu Sperrungen

Welche Voraussetzungen müssen für eine Sperrung des Strom- oder Gasanschlusses erfüllt sein?

Sperrungen wegen nicht bezahlter Abschläge oder Rechnungen trotz Mahnung sind nur erlaubt, wenn

  • der von Ihnen geschuldete Betrag doppelt so hoch wie Ihr Monatsabschlag ist und mindestens 100 Euro beträgt. Wenn kein Monatsabschlag vereinbart ist, muss der Zahlungsverzug mindestens ein Sechstel des voraussichtlichen Jahresbetrags ausmachen.
    Beträge, die Sie form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet haben, werden nicht mit eingerechnet. Das gilt auch für solche, die Teil eines Schlichtungsverfahrens sind.
  • Sie vorher über die drohende Sperre informiert wurden. Das kann auch zusammen mit einer Mahnung erfolgen. Der Energielieferant muss Sie auch über kostenlose Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung informieren. Dies könnten beispielsweise Verweise auf örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung oder Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten sowie anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung sein.
  • zwischen der ersten schriftlichen Androhung der Sperre und der tatsächlichen Unterbrechung mindestens vier Wochen liegen. Auf den Grund für die Unterbrechung und die voraussichtlichen Kosten infolge einer Unterbrechung und einer Wiederherstellung muss hingewiesen werden.
  • Ihr Lieferant Sie acht Werktage vor der endgültigen Sperrung noch einmal über die anstehende Unterbrechung per Brief informiert hat.

Nicht gesperrt werden darf, wenn

  • die Folgen der Unterbrechung nicht im Verhältnis zum Zahlungsverzug stehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit eines Haushaltsmitglieds besteht oder wenn aufgrund besonderer persönlicher (z.B. gesundheitlicher oder altersbedingter) Gegebenheiten die Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben zur Folge hat. Teilen Sie dies dem Lieferanten dann sofort mit. Der Lieferant muss Sie darauf hinweisen, dass Sie entsprechende Gründe mitteilen können.
  • Sie darlegen können, dass hinreichende Aussieht besteht, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen.
Sie werden in der Grundversorgung beliefert?
Dann haben Sie Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung und es besteht die Möglichkeit, dass der Grundversorger Kontakt zum Sozialhilfeträger aufnimmt.
Spartenübergreifende Sperrungen sind grundsätzlich erlaubt. Wenn Sie bei einem Versorger also noch weitere Lieferverträge z.B. für Wasser oder Fernwärme haben, kann Ihnen bei Zahlungsverzug auch eine andere Belieferung (z.B. Strom) gesperrt werden.

Hinweis: Die Voraussetzungen, wann eine Sperrung wegen Nichtzahlung erfolgen darf, sind im Dezember 2025 sowohl für wettbewerbliche Verträge als auch die Grundversorgung neu geregelt worden. Abweichende AGB sind nicht anzuwenden.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 41f, 41g EnWG

Meine Strom-/Gasversorgung soll gesperrt werden oder ist bereits gesperrt worden

Sobald Sie eine Mahnung erhalten haben oder die konkrete Sperrung in Kürze ansteht, sollten Sie nach Prüfung der Mahnung und des geforderten Zahlungsbetrags

  • wenn möglich, den geschuldeten Betrag überweisen oder anders begleichen (bewahren Sie immer die Belege auf!) oder
  • bei einem finanziellen Engpass versuchen, mit dem Lieferanten eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

Wenn Sie sich nicht erklären können, warum Sie überhaupt eine Mahnung erhalten haben, sollten Sie zunächst prüfen, ob

  • bei Ihrem Dauerauftrag (sofern vorhanden) alle Angaben richtig sind,
  • Ihre Zahlung korrekt ausgeführt wurde oder
  • ein anderer Fehler bei der Bezahlung aufgetreten ist.

Sollten Gründe dafür vorliegen, dass die Sperrung unverhältnismäßig ist, teilen Sie dies dem Lieferanten mit. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht.

Sollte die Sperrung bereits eingetreten sein, wird die Sperrung nur bei Bezahlung aller offenen Rechnungen wieder aufgehoben. Zudem müssen Sie auch die Kosten für die Durchführung der Sperrung und der Entsperrung tragen.
Hilfe und Unterstützung erhalten Sie bei der Verbraucherzentrale oder den Sozialleistungsträgern. In strittigen Fällen können Sie die Schlichtungsstelle Energie einschalten.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 41f, 41g EnWG

 Wann muss die Sperrung beendet werden?

Die Energiebelieferung muss sofort wieder hergestellt werden, wenn

  • die Gründe für die Sperrung entfallen sind; Sie also die offenen Forderungen bezahlt haben

und

  • Sie die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Energieversorgung erstattet haben. Mit der Sperrung und Entsperrung selbst wird der Netzbetreiber beauftragt. Dieser muss einen Mitarbeitenden zu Ihnen nach Hause schicken, der die Sperrung und Entsperrung am Zähler vornimmt. Auch das verursacht Kosten.

Die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Energieversorgung können für ähnliche Fälle pauschal berechnet werden. Sie können sich die Berechnungsgrundlage nachweisen lassen und im Einzelfall geringere Kosten nachweisen. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.

Gesetzliche Grundlage: § 41f EnWG

Was ist eine Abwendungsvereinbarung und was ist dabei zu beachten?

Wenn Sie in der Grundversorgung beliefert werden, haben Sie einen Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung.

Was ist eine Abwendungsvereinbarung?

Ziel einer Abwendungsvereinbarung ist, die Sperrung Ihrer Strom- bzw. Gasversorgung zu verhindern. Sie wird zwischen Ihnen und Ihrem Energielieferanten abgeschlossen und ist wie ein Vertrag.

Die Abwendungsvereinbarung enthält:

Ein Muster für eine Abwendungsvereinbarung finden Sie auf der Internetseite Ihres Grundversorgers.

Ratenzahlung

Bestimmung über die weitere Belieferung mit Energie

Rückzahlung sämtlicher offenen Beträge, die Grund für die Sperrung sind, durch monatliche ZahlungenGrundversorger verpflichtet sich zur Weiterversorgung nach den vereinbarten Bedingungen. Kunde muss laufende Zahlungsverpflichtungen erfüllen.
Ohne ZinsenBei Bedarf wird der Abschlag neu berechnet. Der neue Abschlag muss sich am Vorjahresverbrauch oder dem Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kunden orientieren. Eine einfache Kontrollmöglichkeit ist der Vergleich mit Ihrer letzten Rechnung.

Rückzahlungsdauer:

  • 6 bis 18 Monate;
  • 12 bis 24 Monate, wenn mehr als 300 Euro zurückgezahlt werden müssen

Die konkrete Dauer hängt von der Höhe Ihres Zahlungsrückstands ab.

Sie können innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung noch Einwände gegen die Forderungen erheben.
Neben den vereinbarten Raten müssen auch die regulären Monatsabschläge bezahlt werden.

Wann bekomme ich eine Abwendungsvereinbarung?

Sobald Ihnen eine Versorgungsunterbrechung angedroht wird, können Sie die Zusendung einer Abwendungsvereinbarung von Ihrem Grundversorger verlangen. Sie müssen diese dann innerhalb einer Woche erhalten. Der Grundversorger muss Sie auf diese Möglichkeit hinweisen.

Zudem muss Ihr Grundversorger Ihnen acht Werktage vor einer möglichen Sperrung eine Abwendungsvereinbarung in Textform anbieten (mit der Sperrankündigung).

Was ist, wenn ich die Abwendungsvereinbarung annehme?

Wenn Sie die Vereinbarung vor der Durchführung der Sperrung annehmen und einhalten, können Sie die Sperrung vermeiden. Sie müssen die Abwendungsvereinbarung in Textform also bspw. per E-Mail annehmen.

Wenn die Vereinbarungen zu den Ratenzahlungen oder die übrigen laufenden Zahlungsverpflichtungen (monatliche Abschläge) nicht eingehalten werden,

  • darf der Energielieferant die Versorgung unterbrechen,
  • ist die Sperrung acht Werktage vorher erneut anzukündigen und
  • ist eine Sperrung nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist. Wenn sich durch die Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Ihr Leib oder Leben ergibt, also beispielsweise zwingend benötigte medizinische Geräte nicht mehr mit Energie versorgt werden würden, ist das unzulässig. Gründe dieser Art müssen Sie dem Energielieferanten mitteilen.

Der Grundversorger darf – auch ohne Ihre Einwilligung – den zuständigen Sozialhilfeträger über die drohende Versorgungsunterbrechung informieren, wenn Sie

  1. nicht dargelegt haben, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen und
  2. das Angebot einer Abwendungsvereinbarung nicht angenommen oder die Abwendungsvereinbarung nicht eingehalten haben.

Gesetzliche Grundlage: § 41g EnWG

 Wann darf der Grundversorger Kontakt mit dem Sozialhilfeträger aufnehmen?

Wenn Sie Ihre Einwilligung erteilen, darf der Grundversorger Kontakt mit dem zuständigen Sozialhilfeträger aufnehmen. Ziel ist es, die Sperrung Ihrer Energieversorgung zu vermeiden. Der Sozialhilfeträger wird über die Sperrandrohung und die Zahlungsrückstände informiert. Dafür werden ihm Ihre Adressdaten und das Datum der geplanten Sperrung übermittelt. Der Grundversorger wird Ihnen mit der Androhung der Sperrung (4 Wochen vor der Sperrung) einen Vordruck für eine Einwilligungserklärung zusenden.

Wenn Sie einwilligen, muss der Grundversorger unverzüglich den Kontakt mit dem Sozialhilfeträger aufnehmen. Der Sozialhilfeträger prüft dann, ob staatliche Unterstützungsmöglichkeiten für Sie bestehen. Eine Sperrung darf dann frühestens 8 Tage nach der Information durch den Grundversorger an den Sozialhilfeträger durchgeführt werden.

Der Grundversorger darf – auch ohne Ihre Einwilligung – den zuständigen Sozialhilfeträger über die drohende Versorgungsunterbrechung informieren, wenn Sie

  1. nicht dargelegt haben, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen und
  2. das Angebot einer Abwendungsvereinbarung nicht angenommen oder die Abwendungsvereinbarung nicht eingehalten haben.

Gesetzliche Grundlage: § 41g EnWG

Sperrungen bei Haushaltskunden im Vorjahr

Entwicklung der Stromsperrungen

Die Anzahl der von den Netzbetreibern durchgeführten Strom-Sperrungen im Jahr 2024 ist im Vergleich zum Vorjahr deutlich gestiegen (2023: 204.441). Der Anstieg der Sperrungen im Vergleich zu 2023 könnte darauf zurückzuführen sein, dass im Jahr 2023 infolge der Energiepreiskrise und zur Vermeidung sozialer Härten einige Lieferanten auf Sperrungen verzichteten.

Strom: Zahl der Sperrungen von Haushaltskunden nach Angaben der Verteilnetzbetreiber seit 2011. Stromsperrungen bei Haushaltskunden

Entwicklung der Gassperrungen

Die Anzahl der durchgeführten Sperrungen lag im Jahr 2024 bei 34.393 und ist im Vergleich zum Vorjahr um rund 23 Prozent gestiegen (2023: 28.059). Viele Lieferanten haben in den vergangenen Jahren vor dem Hintergrund der zeitweise drastisch gestiegenen Gaspreise für einen begrenzten Zeitraum freiwillig auf Sperrungen verzichtet. Daher ist nicht auszuschließen, dass bei den Sperrzahlen für das Jahr 2024 ein Nachholeffekt zu beobachten ist.

Gassperrungen bei Haushaltskunden

Weitergehende Analysen zu dem Thema Sperrungen enthält der Monitoringbericht 2025.

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